§ 1 Vertragsabschluß, Vertragsänderungen
(1) Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich zu nachfolgenden
Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (ALVB), die durch Auftragserteilung
bzw. spätestens mit widerspruchsloser Annahme der Lieferung anerkannt werden.
Diese ALVB gelten nach erstmaliger Einbeziehung auch für alle künftigen
Geschäfte im Rahmen der laufenden Geschäftsverbindung, auch wenn es sich um
mündliche oder fernschriftliche Aufträge handelt, bei denen nicht ausdrücklich
unsere Bedingungen in Bezug genommen werden. Abweichende Einkaufs- oder
Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner werden nicht anerkannt.
(2)
Unsere Angebote sind freibleibend. Produktbeschreibungen in unseren Angeboten
und Prospekten sind unverbindlich. Die Lieferungsverbindlichkeit kommt erst
zustande mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und nur in dem dort
bestätigtem Umfang.
(3) Änderungen eines erteilten Auftrags bedürfen
schriftlicher Vereinbarung.
§ 2 Lieferung, Teillieferung,
Lieferfristen
(1) Lieferfristen beginnen, sobald alle
Einzelheiten der Ausführung klargestellt sind (z.B. Bemusterung,
Druckausführung, Preisdetails, usw.) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der
Liefergegenstand bei Fristablauf zum Versand gebracht oder — sofern der Kunde
die Ware abgeholt – die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
(2) Wird die
rechtzeitige Lieferung durch Rohstoffmangel, Betriebsstörung, Arbeitskampf,
Feuerschaden oder durch sonstige Fälle höherer Gewalt verhindert, sind wir für
die Dauer und den Umfang der Verhinderung und ihrer Folgen von der Lieferpflicht
befreit, es sei denn, die Behinderungen beruhen auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit unserer Geschäftsleitung oder unserer leitenden Angestellten. Der
Rücktritt des Kunden vom Vertrag oder die Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen ist in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen. Wird
durch solche Umstände die Lieferung endgültig unmöglich oder unzumutbar, sind
wir und der Kunde jeweils berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise
zurückzutreten.
(3) Sind wir mit einer Lieferung im Verzug, ohne daß
einer der vorgenannten Fälle vorliegt, so kann der Kunde nach Ablauf einer von
ihm schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist vom Vertrag insoweit
zurücktreten, als wir noch nicht erfüllt haben. Von dem ganzen Vertrag kann er
nur zurücktreten, wenn er darlegen kann, daß die bereits erfolgte Lieferung für
ihn kein Interesse hat. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann er nur
verlangen, und zwar unter Beschränkung auf den noch nicht erfüllten Teil unserer
Lieferverpflichtung, wenn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen den Lieferverzug
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
(4) Werden aus
einer Kundenbestellung angemessene Teilpartien fertig gestellt, sind wir
berechtigt, dem Kunden die fertig gestellte Teilmenge nach schriftlicher
Ankündigung anzuliefern und nach Teillieferung zu berechnen; der Kunde ist zur
Abnahme angemessener Teilmengen verpflichtet.
§ 3 Versand,
Gefahrübergang, Europaletten
(1) Der Versand erfolgt, auch
wenn frachtfrei zu liefern ist, in jedem Fall auf Gefahr des Kunden per Bahn
oder LKW nach unserer Wahl. Der Gefahrübergang auf unseren Kunden erfolgt bei
Verlassen des Werksgeländes der Ware Versendung, Auswahl des Transportmittels
und des Transportweges sowie die zweckentsprechende Verpackung werden von uns
mit der gebotenen Sorgfalt, aber — außer in Fällen vorsätzlicher oder grob
fahrlässiger Versäumnisse — ohne Übernahme einer Haftung bewirkt.
Wir
sind nicht verpflichtet, die Eignung des Frachtführers, Speditionsführers oder
einer sonstigen Person im Falle der Selbstabholung zu überprüfen. Zu einer
Transportversicherung sind wir nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung mit dem
Kunden verpflichtet. Die Kosten trägt der Kunde. Sollten Ansprüche wegen
Transportschäden oder -verlusten gegen uns erhoben werden, so setzt deren
Geltendmachung außerdem voraus. daß der Kunde vor Bezahlung der Fracht
rechtzeitig die Eintragung ordnungsgemäßer Schadens- und/oder Verlustvermerke
auf den Lieferdokumenten und ordnungsgemäße Protokollaufnahme veranlaßt hat und
den Transportfirmen die Schäden bzw. Verluste innerhalb einer Woche nach Eingang
der Ware am Bestimmungsort oder, bei Nichteingang, nach Zugang der Meldung der
Versandbereitschaft angezeigt und die Ware mitsamt der Verpackung zu unserer
Überprüfung bereitgehalten hat.
Im Falle der Selbstabholung geht mit
Übergabe der verkauften Sache die Gefahr auf den Käufer über. Wenn Eilgut,
Expressgut oder eine Vorablieferung einer Teilsendung vom Kunden verlangt wird,
hat der Kunde die entstehenden Mehrkosten zu tragen.
(2) Bei
vereinbarter Selbstabholung muß die Ware innerhalb von drei Tagen nach erfolgter
Meldung über die Fertigstellung im Werk übernommen werden. Die Berechnung nicht
abgeholter Ware erfolgt spätestens am 7. Werktag nach Datum der
Fertigstellungsmeldung. Bei nicht rechtzeitiger Abnahme erfolgt nach einmaliger
Mahnung unter Setzung einer angemessenen Abholungsfrist nach unserer freien Wahl
ohne vorherige Rückfrage, entweder der Versand an die uns bekannte
Kundenanschrift, oder die fertig gestellte Ware wird gegen Berechnung der
üblichen Legergebühren bei uns eingelagert; in beiden vorgenannten Fällen haften
wir für den Bestand der Ware nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(3) Wird auf Mehrwegpaletten geliefert und werden die Paletten nicht
innerhalb von drei Wochen frachtfrei zurückgegeben bzw. ausgetauscht, berechnen
wir die nicht zurückgegebenen bzw. ausgetauschten Paletten zum jeweiligen
Marktpreis. Das Eigentum an den Paletten geht erst nach Zahlung des Kaufpreises
auf den Käufer über.
§ 4 Muster-, Mehr- oder
Minderlieferungen
(1) Muster sind von Hand gefertigt. Wir
behalten uns daher bei Lieferungen handelsübliche Abweichungen vor. Das Gleiche
gilt bei handelsüblichen Qualitäts- und Farbabweichungen.
(2) Wir haben
aufgrund produktionsbedingter Gegebenheiten des Recht, zumutbare Mehr- und
Minderlieferungen bis 500 Stück +/- 30%, bis 1.000 Stück +/- 20% und ab 1.000
Stück +/- 10% vorzunehmen. Berechnet werden die effektiv gelieferten Mengen.
§ 5 Gewährleistung und sonstige Haftung
(1) Wir gewährleisten, daß unsere Produkte frei von Mängeln sind und die
zugesicherten Eigenschaften vorliegen Die Zusicherung von Eigenschaften bedarf
einer ausdrücklichen dahingehenden schriftlichen Erklärung unsererseits, die
über die bloße Eigenschaftsbeschreibung der Ware hinausgeht. Unsere Angaben zum
Liefer- und Leistungsgegenstand in Katalogen, Prospekten und Preislisten stellen
lediglich Beschreibungen, Kennzeichnungen oder Richtwerte dar.
Gewährleistungsansprüche verjähren in 6 Monaten, beginnend mit dem
Lieferdatum. Gewährleistungsansprüche von Kaufleuten setzen voraus, daß sie die
Ware ordnungsgemäß gemäß Abs. 2 untersucht und gerügt haben
(2)
Kaufleute müssen jede Lieferung sofort nach Empfang sorgfältig und vollständig
untersuchen. Erkennbare Mängel oder Fehlbestände müssen innerhalb von sieben
Tagen nach Empfang der Ware schriftlich gerügt werden, anderenfalls gilt die
Ware als genehmigt (§§ 377, 375 HGB). Zeigt sich später ein bei anfänglicher
sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbarer Mangel, so hat uns der Kunde
unverzüglich zu unterrichten. Bei Erteilung der Mängelrüge hat der Kunde den
behaupteten Fehler detailliert schriftlich zu beschreiben und mitzuteilen, auf
welche Weise und unter welchen Umständen dieser Fehler eingetreten ist.
(3) Geringfügige, unerhebliche Abweichungen gegenüber den
Produktbeschreibungen oder früher gelieferten Waren gelten nicht als Mängel,
insbesondere, wenn die Ware innerhalb der Toleranzen des Prüfkataloges des
Verbandes der Deutschen Wellpappenindustrie e.V. liegt.
(4) Im Falle
berechtigter Mängelrügen leisten wir zunächst Gewähr in der Weise, daß wir
berechtigt sind, mangelhafte Ware nach unserer Wahl nachzubessern oder neu zu
liefern. Erst wenn die Nachbesserung fehlschlägt bzw. auch die Neulieferung
mangelhaft ist, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises
oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen
(5) Weitergehende
Ansprüche des Kunden, gleich aus welchen Rechtsgründen (insbesondere
Schadensersatzansprüche), sind ausgeschlossen. Wir haften namentlich nicht für
Schäden an anderen Rechtsgütern als dem Liefergegenstand selbst; insbesondere
nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
Vorstehende Haftungsfreizeichnungen gelten nicht, soweit eine gesetzlich
unabdingbare Haftung, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, besteht, oder soweit
die Schadensursache auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder dem Fehlen einer
zugesicherten Eigenschaft beruht. Sofern wir fahrlässig eine Kardinalspflicht
oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzt haben, ist die Ersatzpflicht auf
den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftungsausschlüsse
und -beschränkungen gelten auch für die Haftung unserer Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 6 Kreditwürdigkeit des Bestellers
Unsere Lieferungen erfolgen unter der Voraussetzung der Kreditwürdigkeit
und Zahlungsfähigkeit des Bestellers. Ergibt sich, daß diese Voraussetzungen
nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind, steht uns jederzeit das
Recht zu, vor weiterer Lieferung Sicherheit oder Vorkasse zu verlangen ( § 321
BGB) oder vom Vertrag zurückzutreten oder die Vertragsbedingungen in sonstiger
Weise angemessen zu ändern. In allen vorgenannten Fällen steht dem Kunden
keinerlei Schadenersatzanspruch gegen uns zu.
§ 7
Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Zahlung der
Lieferung sowie bis zur Bezahlung aller vergangenen und zukünftigen
Warenlieferung innerhalb der Geschäftsverbindung mit dem Käufer einschließlich
aller Nebenforderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen,
bleiben die gelieferten Waren und Paletten unser Eigentum (nachfolgend:
Vorbehaltsware). Schecks, Wechsel und Zessionen werden nur erfüllungshalber
angenommen und gelten erst mit der baren und vorbehaltlosen Einlösung als
Zahlung.
(2) Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer zu einer neuen be-
oder verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, jedoch ohne daß für uns
hierdurch Verbindlichkeiten erwachsen. Ein Eigentumserwerb des Kunden nach § 950
BGB ist ausgeschlossen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht
gehörenden Waren verarbeitet, verbunden oder vermischt, oder wird Vorbehaltsware
mit unserem Material verpackt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache
oder dem vermischten bzw. verpackten Bestand nach dem Verhältnis des Wertes der
von uns gelieferten Ware und der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung,
Vermischung oder Verpackung.
Der Käufer ist uns gegenüber verpflichtet,
uns seine Kalkulation, aus der sich der Wert der Vorbehaltsware im Verhältnis zu
seinem Endpreis gegenüber seinem Kunden ergibt, unter Überlassung geeigneter
Beweismittel (z.B. interne Kalkulationsunterlagen, Zeugen) auf Anforderung
unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Käufer tritt seine
Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware — auch bei einem
Weiterverkauf mit anderen, uns nicht gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis —
schon jetzt in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware zuzüglich 20%
Sicherungszuschlag en ans ab. Der nach diesen Bestimmungen an uns abgetretene
Teilbetrag geht dem nicht abgetretenen Restbetrag im Range vor.
(4) Der
Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen des normalen
Geschäftsablaufs nur mit der Maßgabe berechtigt, daß die Forderungen des Kunden
aus der Weiterveräußerung oder sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware gemäß
vorstehendem Abs. (3) auf uns übergeht.
Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware insbesondere zu ihrer Verpfändung, Sicherungsübereignung oder
Forderungsübertragung im Rahmen von Factoring-Verträgen, ist der Kunde nicht
berechtigt. Wird die Vorbehaltsware oder die gemäß Abs. (3) abgetretene
Forderung von dritter Seite gepfändet oder erfolgt sonst ein Eingriff, der
unsere Rechte oder Verfügungsmöglichkeiten gefährdet, so hat der Kunde uns
unverzüglich zu benachrichtigen.
(5) Vorbehaltlich des Widerrufs ist der
Kunde zur treuhänderischen Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen aus
dem Weiterverkauf bzw. der sonstigen Verwendung auf unsere Rechnung berechtigt.
Zahlungen auf die abgetretenen Forderungen sind bei Eingang gesondert für uns
aufzubewahren und nur zur Abdeckung unserer Forderungen zu verwenden. Auf
Verlangen hat der Käufer uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu
benennen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Zugleich ermächtigt uns der
Käufer hiermit, den Schuldnern die Abtretung im Namen des Käufers bekannt zu
geben.
(6) Der Kunde muß die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen
Diebstahl, Feuer und sonstige Sachschäden angemessen versichern, getrennt,
sicher und sachgemäß lagern, pfleglich behandeln und auf unseren Wunsch hin
kennzeichnen. Ansprüche aus einem Schadensfall gegen die Versicherung werden
bereits jetzt einverständlich in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns
abgetreten.
(7) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder in Vermögensfall
oder erfüllt er sonstige wesentliche Vertragspflichten nicht, so können wir die
Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen und sie verwerten, außerdem muß der
Kunde uns die Einziehung der Forderungen aus dem Verkauf von Vorbehaltsware
überlassen. Der Kunde hat die Wegnahme der Vorbehaltsware zu dulden und uns
seine Büround Geschäftsräume betreten zu lassen.
Er hat uns bei der
Einziehung der Forderungen umfassend zu unterstützen und uns alle notwendigen
Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übergeben Diese Maßnahmen gelten nicht
als Rücktritt vom Vertrag. Haben wir jedoch eine Frist mit Ablehnungsandrohung
gesetzt und veräußern wir danach die Ware, so haftet der Kunde auf die Differenz
zwischen Kaufpreis und Verwertungserlös. Darüber hinaus trägt er die Kosten der
Rücknahme.
(8) Übersteigt der Wert aller Sicherheiten die gesicherten
Forderungen um mehr als 20%, so kann der Kunde insoweit Freigabe von
Sicherheiten nach unserer Wahl verlangen.
§ 8 Preise,
Zahlungen, Verzugszinsen, Euro, Ust-ID-Nr.
(1)
Lieferungen erfolgen zu den in den Auftragsbestätigung genannten Preisen oder,
falls noch kein Preis vereinbart ist, gemäß aktueller Preisliste. Die genannten
Preise gelten gemäß Angebot, bzw. Auftragsbestätigung, sie verstehen sich netto
zuzüglich Mehrwertsteuer.
(2) Zahlungen sind, wenn nichts anderes
vereinbart ist, am 30. Tag nach Rechnungsdatum ohne Abzog von Skonto fällig. Vom
31. Tag nach Fälligkeit der Rechnungen gerät der Kunde in Verzug, ohne daß es
einer besonderen Mahnung bedarf. Im Verhältnis zu unseren Kunden berechnen wir —
vorbehaltlich aller sonstigen Rechte — bei verspäteter Zahlung Verzugszinsen in
Höhe von 6% über den jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß
Diskontsatz Überleitungsgesetz bzw. dem an seine Stelle tretenden Leitzinssatz.
Zahlungen können nur unmittelbar an uns auf eine unserer auf der Rechnung
ausgegebenen Bankkonten geleistet werden.
(3) Außendienstmitarbeiter
sind zur Entgegennahme von Geld ohne schriftliche Vollmacht nicht berechtigt.
(4) Bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung des Kunden sowie
Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines lnsolvenzverfahrens über das Vermögen
des Kunden, werden alle Zahlungsansprüche gegen den Kunden aus der
Geschäftsverbindung sofort fällig, dies gilt auch für erst zukünftig erstellte
Rechnungen für produzierte und noch zur Auslieferung kommende Waren. Zugleich
gelten alle Rabatte und Skonti als verfallen, so daß der Kunde die in Rechnung
gestellten Bruttopreise zu zahlen hat.
Die vorstehende Regelung gilt bei
laufender Geschäftsverbindung auch, wenn unser Kunde mit der Zahlung auch nur
einer Rechnung in Verzug gerät. In allen vorstehenden Fällen sind wir
berechtigt, für alle etwaigen weiteren Lieferungen Vorauszahlung in bar zu
verlangen und noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten oder nur gegen
Vorauszahlung oder Sicherheiten auszuführen. Im gegebenen Fall können wir ferner
verlangen, daß die noch nicht bezahlte Ware vom Kunden auf seine Kosten
herausgegeben wird Dies gilt noch nicht als Rücktritt von dem Vertrag. Wir sind
jedoch im Falle des Zahlungsverzuges nach Setzung einen angemessenen Frist
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung
zu verlangen.
(5) Die Zurückbehaltung oder die Aufrechnung wegen anderen
als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Käufers
sind unzulässig.
(6) Der Kunde verpflichtet sich, sofern ihm eine
Ust-ID-Nr zugeteilt ist, uns diese unverzüglich und vollständig mitzuteilen. Im
Falle unvollständiger oder nicht rechtzeitiger Mitteilung behalten wir uns die
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ungeachtet der jeweils geltenden
Steuergeselze vor.
§ 9 Haftungsausschlüsse, Gefährliche
Güter
(1) Unsere Beratung in Wort, Schrift und durch
Versuch, erfolgt nach bestem Wissen und ist unverbindlich und erfolgt außer im
Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit — unter Ausschluss der Haftung, die
Eignung unseres Produktes für die Kundenanwendung und die Vereinbarkeit der
Verwendung mit Reckten Dritter bleibt in der Verantwortung des Kunden.
(2) Kunden, die unsere Verpackungen für „Gefährliche Güterû im Sinn von
§ 2 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter verwenden, sind
verpflichtet, uns vor Auftragserteilung detailliert über alle mit den zu
verpackenden Güter verbundenen Gefahren vollständig schriftlich zu informieren.
Sollten wir kraft § 9 Abs. (5) Ziffer 2 des vorbezeichneten Gesetzes
schadenersatzpflichtig werden, weil der Kunde nicht ausreichend informiert hat,
ist der Kunde verpflichtet, uns von solchem Schaden freizustellen.
(3)
Gütezeichen auf unseren Kartonagen gelten nicht als „zugesicherte
Eigenschaftenû.
(4) Der Druck des EAN-Strich-Codes erfolgt nach dem
Stand der Technik und unter Berücksichtigung der einschlägigen
Durchführungsregeln der CCG (Schriftenreihe Coorganisation, Spichernstraße 55,
50672 Köln). Weitergehende Zusagen — insbesondere Aussagen über Leseergebnisse
an den Kassen des Handels — können wegen etwaiger Einflüsse auf die Strichcodes
nach Verlassen unserer Produktionen und mangels einheitlicher Mess- und
Lesetechnik nicht gegeben werden. Druckfehler bei derartigen EAN-Code-Aufdrucken
auf unseren Kartonagen verpflichten uns und unsere Produktionen nicht zu
Schadenersatz einschließlich etwaigen
Mangelfolgeschadens, es sei denn,
wir oder eine andere unserer Produktionen hätten grob fahrlässig gehandelt.
Schadenersatzanspruche für Mangelfolgeschäden gegen uns verjähren 6 Monate nach
Besitzübergang unserer Ware an unseren Kunden
(5) Die Eignung unserer
Produkte für den Anwendungsbereich des Kunden und die damit verbundene
Einhaltung besonderer Bestimmungen, insbesondere des Lebensmittelrechts, liegt
außerhalb unserer Kontrollmöglichkeiten und unterliegt daher ausschließlich der
Verantwortung des Kunden. Sollte dennoch eine Haftung in Frage kommen, hatten
wir nur — und zwar auch im deliktischen Bereich — für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit.
Unsere Haftung beschränkt sich der Höhe nach auf die
unmittelbaren Schäden; mittelbare Schäden werden nicht ersetzt. Die vorstehenden
Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei entgegenstehenden zwingenden
gesetzlichen Vorschriften.
(6) Unser Recht zur Ersatzlieferung wird
hiervon nicht berührt.
§ 10 Anwendbares Recht, Datenschutz,
Teilnichtigkeit
(1) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen
dem Kunden und uns gilt ausschließlich des Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluß des UN-Abkommens über den Internationalen Warenverkauf von 1980
(CISG). Gerichtsstand für beide Seiten ist ausnahmslos — auch für Wechsel- oder
Schecksachen — der Sitz unserer Firma.
(2) Gemäß § 3 Datenschutzgesetz
teilen wir unseren Kunden mit, daß wir die Kundendaten EDV-mäßig gespeichert
haben, soweit dies für die Abwicklung unserer Geschäftsbeziehungen erforderlich
ist.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam
oder nichtig sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen davon unberührt.